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Unionsware

Unionsware bezeichnet Waren, die zollrechtlich den Status von Waren der Europäischen Union besitzen. Sie können sich grundsätzlich innerhalb des Zollgebiets der EU frei bewegen, ohne bei jeder grenzüberschreitenden Warenbewegung erneut einem Einfuhrzollverfahren unterzogen zu werden. Entscheidend ist dabei der zollrechtliche Status der Ware und nicht, in welchem Land sie hergestellt wurde.

Unionsware kann beispielsweise eine Ware sein, die vollständig im Zollgebiet der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt wurde. Ebenso können Waren aus einem Drittland zu Unionsware werden, wenn sie ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr der EU überlassen wurden und die hierfür erforderlichen Einfuhrabgaben sowie sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein Beispiel: Ein deutsches Unternehmen importiert Waren aus Brasilien über den Hafen Rotterdam. Solange die Waren aus Brasilien noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr der EU überlassen wurden, handelt es sich grundsätzlich um Nicht-Unionsware. Erfolgt in den Niederlanden die ordnungsgemäße Überlassung zum freien Verkehr, erhalten die Waren grundsätzlich den zollrechtlichen Status von Unionsware und können anschließend innerhalb des EU-Zollgebiets entsprechend weiterbefördert werden.

Davon zu unterscheiden ist eine Beförderung unter einem Versandverfahren. Werden Drittlandswaren beispielsweise nach ihrer Ankunft in Rotterdam unter einem externen Unionsversandverfahren (T1) zu einer Zollstelle beziehungsweise einem zugelassenen Ort in Deutschland weitertransportiert, bleiben sie während dieses Transports Nicht-Unionsware. Erst mit der späteren ordnungsgemäßen Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr kann sich ihr zollrechtlicher Status entsprechend ändern.

Der Status als Unionsware bedeutet deshalb nicht, dass die Ware ursprünglich in der EU hergestellt worden sein muss. Ein in Vietnam hergestelltes Produkt kann nach ordnungsgemäßer Einfuhr und Überlassung zum freien Verkehr ebenso Unionsware sein wie ein Produkt, das vollständig in Deutschland hergestellt wurde.

Gleichzeitig ist der Begriff Unionsware vom Warenursprung zu unterscheiden. Der zollrechtliche Status und der Ursprung einer Ware beantworten unterschiedliche Fragen. Eine in Vietnam hergestellte Ware verliert beispielsweise durch ihre Überlassung zum freien Verkehr in der EU nicht automatisch ihren vietnamesischen Ursprung. Sie kann somit zollrechtlich Unionsware sein und gleichzeitig weiterhin Vietnam als Ursprungsland haben.

Auch die Einfuhrumsatzsteuer und umsatzsteuerliche Behandlung sind vom zollrechtlichen Status zu unterscheiden. Dass eine Ware Unionsware ist, bedeutet nicht automatisch, dass jede spätere Warenbewegung innerhalb der EU umsatzsteuerlich ohne weitere Anforderungen erfolgen kann. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU gelten eigenständige umsatzsteuerliche Regelungen.

Besondere Bedeutung hat der Warenstatus auch bei Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen oder über bestimmte Gebiete transportiert werden. Je nach Transportweg und Verfahren kann es erforderlich sein, den Unionscharakter beziehungsweise Unionsstatus der Waren nachzuweisen. Dafür bestehen im Zollrecht entsprechende Verfahren und Nachweismöglichkeiten.

Der Begriff ist unabhängig von der Transportart. Unionsware kann per Lkw, Bahn, Schiff oder Flugzeug innerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des EU-Zollgebiets befördert werden. Entscheidend ist nicht das verwendete Transportmittel, sondern der zollrechtliche Status der Ware.

Das Gegenstück zur Unionsware ist die Nicht-Unionsware. Dazu gehören insbesondere Waren aus Drittländern, die in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, aber noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind. Solche Waren unterliegen weiterhin der zollamtlichen Überwachung und können beispielsweise unter einem Zoll- oder Versandverfahren weiterbefördert beziehungsweise gelagert werden.

Die Unterscheidung zwischen Unionsware und Nicht-Unionsware ist damit insbesondere für die Zollabwicklung und internationale Transportplanung von Bedeutung. Sie bestimmt unter anderem, unter welchen zollrechtlichen Voraussetzungen eine Ware innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union befördert, gelagert oder weiterverarbeitet werden kann.

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