Glossar
Einfuhrabgaben
Einfuhrabgaben sind Abgaben, die bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Europäischen Union entstehen können. Dazu gehören insbesondere Zölle sowie – im weiteren praktischen Verständnis der Importabwicklung – die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls weitere verbrauchs- oder warenbezogene Abgaben.
Welche Abgaben bei einem konkreten Import anfallen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend sind unter anderem die Warenart und Zolltarifnummer, der Zollwert, das Ursprungsland sowie gegebenenfalls bestehende Präferenzregelungen. Für bestimmte Waren können darüber hinaus besondere Abgaben oder Verbrauchsteuern relevant sein.
Der Zoll wird grundsätzlich auf Grundlage des Zollwerts und des für die jeweilige Ware geltenden Zollsatzes berechnet. Der Zollwert basiert in vielen Fällen auf dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der Ware und kann – abhängig von den Umständen der Einfuhr – um bestimmte Kosten und Werte ergänzt beziehungsweise berichtigt werden. Dazu können beispielsweise Transport- und Versicherungskosten bis zum maßgeblichen Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Europäischen Union gehören.
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist vom Zoll zu unterscheiden. Ihre Bemessungsgrundlage berücksichtigt grundsätzlich den für die Einfuhr maßgeblichen Zollwert sowie bestimmte weitere Beträge, insbesondere anfallende Zölle und gegebenenfalls weitere Kosten. Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach der jeweiligen Ware und den geltenden umsatzsteuerlichen Vorschriften.
Ein einfaches Beispiel: Wird eine Ware aus China nach Deutschland importiert, kann zunächst anhand der Zolltarifnummer ermittelt werden, welcher Zollsatz für die Ware gilt. Auf Grundlage des ermittelten Zollwerts wird gegebenenfalls der Zoll berechnet. Anschließend wird die Einfuhrumsatzsteuer auf Basis ihrer eigenen Bemessungsgrundlage ermittelt. Der reine Einkaufspreis der Ware ist daher nicht zwangsläufig mit der Grundlage identisch, auf der sämtliche Einfuhrabgaben berechnet werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Präferenzregelungen dazu führen, dass für Waren mit entsprechendem Ursprung ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit gilt. Dafür müssen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt und gegebenenfalls erforderliche Ursprungs- oder Präferenznachweise vorgelegt werden.
Für Unternehmen kann die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer abzugsfähig sein. Der Zoll selbst stellt dagegen grundsätzlich einen Kostenbestandteil des Imports dar und kann nicht wie die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Die voraussichtlichen Einfuhrabgaben sollten deshalb bereits bei der Kalkulation eines Imports berücksichtigt werden. Eine korrekte Warentarifierung und die Prüfung von Warenwert, Ursprung und möglichen Präferenzregelungen helfen dabei, die zu erwartenden Kosten möglichst realistisch einzuschätzen.