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Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Steuer, die grundsätzlich bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland in das umsatzsteuerliche Inland erhoben wird. Sie sorgt vereinfacht dafür, dass eingeführte Waren umsatzsteuerlich grundsätzlich vergleichbar behandelt werden wie Waren, die im Inland erworben werden.

Die Einfuhrumsatzsteuer ist vom Zoll zu unterscheiden. Während die Höhe des Zolls unter anderem von der Zolltarifnummer, dem Zollwert und dem Warenursprung abhängt und für bestimmte Waren auch 0 % betragen kann, richtet sich der Steuersatz der Einfuhrumsatzsteuer nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften. In Deutschland beträgt er grundsätzlich 19 %, für bestimmte Waren gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer entspricht nicht zwangsläufig nur dem Einkaufspreis der Ware. Ausgangspunkt ist grundsätzlich der Zollwert. Hinzugerechnet werden unter anderem gegebenenfalls anfallende Zölle und weitere Abgaben sowie bestimmte Nebenkosten, soweit diese nach den gesetzlichen Regelungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Dazu können beispielsweise Beförderungs- oder Versicherungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Inland gehören.

Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen stellt die Einfuhrumsatzsteuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen endgültigen Kostenfaktor dar. Die entrichtete EUSt kann als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und die erforderlichen Nachweise vorliegen. Dennoch kann die zunächst zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer die Liquidität eines Unternehmens belasten.

Gerade bei größeren Warenwerten kann dieser Vorfinanzierungseffekt erheblich sein. Bei bestimmten Importkonstellationen können deshalb beispielsweise ein Aufschubkonto oder eine Fiskalverzollung relevant sein. Bei einem Aufschubkonto wird die Zahlung bestimmter Einfuhrabgaben unter den jeweiligen Voraussetzungen zeitlich aufgeschoben. Bei einer Fiskalverzollung kann die Einfuhrumsatzsteuer bei einer Einfuhr über einen EU-Mitgliedstaat mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen anders abgewickelt werden, sodass eine unmittelbare Vorfinanzierung im Einfuhrland vermieden werden kann.

Die Einfuhrumsatzsteuer sollte daher bei der Kalkulation und Planung eines Imports von Anfang an berücksichtigt werden. Neben der voraussichtlichen Höhe ist insbesondere relevant, wann sie fällig wird, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist und welches Zoll- beziehungsweise Einfuhrverfahren für das konkrete Importvorhaben genutzt wird.

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