Glossar
Fiskalvertreter
Ein Fiskalvertreter ist ein steuerlicher Vertreter, der unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerliche Pflichten für ein ausländisches Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat übernimmt. Bei einer Fiskalverzollung kann er insbesondere eine wichtige Rolle spielen, wenn Waren in einem EU-Mitgliedstaat eingeführt und anschließend im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in ein anderes EU-Land weitertransportiert werden.
Ein typisches Beispiel ist ein Import aus China über die Niederlande nach Deutschland. Die Ware trifft beispielsweise im Hafen Rotterdam ein, wird dort zollrechtlich abgefertigt und anschließend unmittelbar nach Deutschland weitertransportiert. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Einfuhrumsatzsteuer im Einfuhrland dabei über das entsprechende Verfahren abgewickelt werden, anstatt sie dort unmittelbar entrichten zu müssen.
Der Fiskalvertreter übernimmt in einer solchen Konstellation die für das Verfahren erforderlichen umsatzsteuerlichen Aufgaben und Meldungen im Einfuhrland. Dazu können – abhängig vom jeweiligen Mitgliedstaat und der konkreten Gestaltung – beispielsweise die Verwendung einer entsprechenden umsatzsteuerlichen Registrierung, erforderliche Steuererklärungen beziehungsweise Meldungen und die Dokumentation der anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung gehören.
Für den Importeur kann dies einen erheblichen Liquiditätsvorteil bieten. Bei einer regulären Einfuhr muss die Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich zunächst entrichtet werden und kann bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung später als Vorsteuer geltend gemacht werden. Bei einer entsprechend ausgestalteten Fiskalverzollung kann diese unmittelbare Vorfinanzierung der Einfuhrumsatzsteuer im Einfuhrland vermieden werden.
Der Fiskalvertreter ist dabei nicht mit einem Zollvertreter oder einer Zollagentur gleichzusetzen. Ein Zollvertreter übernimmt beziehungsweise unterstützt bei zollrechtlichen Vorgängen wie der Zollanmeldung. Der Fiskalvertreter übernimmt dagegen steuerliche Aufgaben, die sich aus der jeweiligen grenzüberschreitenden Einfuhr- und Lieferkonstellation ergeben. Je nach Dienstleister können beide Funktionen organisatorisch miteinander verbunden sein.
Eine Fiskalvertretung ist an gesetzliche Voraussetzungen und Dokumentationspflichten gebunden. Entscheidend ist unter anderem, dass die vorgesehene Warenbewegung tatsächlich stattfindet und die Voraussetzungen für die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt und entsprechend nachgewiesen werden können. Eine Fiskalverzollung kann daher nicht allein dadurch genutzt werden, dass ein Fiskalvertreter eingeschaltet wird.
Ob ein Fiskalvertreter benötigt wird und wie die konkrete Abwicklung erfolgt, hängt vom Einfuhrland, Bestimmungsland und dem jeweiligen Importvorhaben ab. Bei Importen über europäische Eingangshäfen wie Rotterdam oder Antwerpen sollte deshalb bereits vor der Einfuhr geprüft werden, ob eine Fiskalverzollung möglich ist und welche steuerlichen und zollrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen.