Glossar
Innergemeinschaftliche Lieferung
Eine innergemeinschaftliche Lieferung bezeichnet eine Warenlieferung zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten, bei der die Ware von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt und die Lieferung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Abgangsland von der Umsatzsteuer befreit sein kann. Der Erwerber versteuert den entsprechenden innergemeinschaftlichen Erwerb grundsätzlich im Bestimmungsland.
Ein typisches Beispiel ist eine Warenlieferung von einem Unternehmen in den Niederlanden an ein Unternehmen in Deutschland. Wird die Ware tatsächlich von den Niederlanden nach Deutschland befördert und sind die weiteren steuerlichen Voraussetzungen erfüllt, kann der niederländische Lieferant die Lieferung grundsätzlich als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandeln. Das deutsche Unternehmen versteuert den innergemeinschaftlichen Erwerb anschließend in Deutschland nach den dort geltenden umsatzsteuerlichen Vorschriften.
Für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung müssen bestimmte materielle und formelle Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere die tatsächliche Warenbewegung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft beziehungsweise entsprechende Erwerbsbesteuerung des Abnehmers und grundsätzlich die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Darüber hinaus bestehen Nachweis-, Rechnungs- und Meldepflichten.
Für Importeure ist die innergemeinschaftliche Lieferung insbesondere im Zusammenhang mit einer Fiskalverzollung relevant. Ein typisches Beispiel ist eine Ware aus China, die über den Hafen Rotterdam in die Europäische Union eingeführt wird, tatsächlich aber für ein Unternehmen in Deutschland bestimmt ist. Unter den entsprechenden Voraussetzungen kann die Ware in den Niederlanden zollrechtlich abgefertigt und anschließend im Rahmen des hierfür vorgesehenen Einfuhrverfahrens nach Deutschland weiterbefördert werden.
Bei einer solchen Konstellation kann die Einfuhr in den Niederlanden unter bestimmten Voraussetzungen von der dortigen Einfuhrumsatzsteuer befreit werden, wenn unmittelbar eine entsprechende innergemeinschaftliche Warenbewegung nach Deutschland folgt und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Die umsatzsteuerliche Behandlung wird anschließend im Bestimmungsland fortgeführt. Dadurch kann vermieden werden, dass der Importeur die Einfuhrumsatzsteuer zunächst im Einfuhrland vorfinanzieren und später wieder geltend machen muss.
Bei der praktischen Abwicklung kann ein Fiskalvertreter beziehungsweise ein entsprechend beauftragter steuerlicher Dienstleister im Einfuhrland eingebunden sein. Dieser übernimmt je nach konkreter Konstellation die für das Verfahren erforderlichen steuerlichen Aufgaben und Meldungen. Eine Fiskalvertretung allein führt jedoch nicht automatisch dazu, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt sind.
Die innergemeinschaftliche Lieferung ist von einem gewöhnlichen Import aus einem Drittland zu unterscheiden. Gelangt eine Ware beispielsweise unmittelbar aus China nach Deutschland, handelt es sich zunächst um eine Einfuhr und nicht um eine innergemeinschaftliche Lieferung. Erst Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union können – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – als innergemeinschaftliche Lieferung beziehungsweise im Rahmen einer Fiskalverzollung als daran anschließende innergemeinschaftliche Warenbewegung behandelt werden.
Auch ist nicht jeder Transport zwischen zwei EU-Staaten automatisch eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Entscheidend sind die konkrete Warenbewegung, die beteiligten Unternehmen, deren umsatzsteuerliche Behandlung und die erforderlichen Nachweise und Meldungen.
Für die Importplanung ist die innergemeinschaftliche Lieferung deshalb besonders relevant, wenn Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat als das eigentliche Bestimmungsland eingeführt werden. In Verbindung mit einer entsprechend gestalteten Fiskalverzollung kann sie einen erheblichen Liquiditätsvorteil ermöglichen, erfordert jedoch eine korrekte steuerliche und zollrechtliche Abwicklung.