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Verwahrlager

Ein Verwahrlager ist ein zollrechtlich zugelassener Ort, an dem Nicht-Unionswaren nach ihrer Ankunft im Zollgebiet der Europäischen Union vorübergehend verwahrt werden können, bis sie einem anschließenden Zollverfahren zugeführt oder anderweitig zollrechtlich behandelt werden. Die Ware befindet sich während dieser Zeit in der sogenannten vorübergehenden Verwahrung und unter zollamtlicher Überwachung.

Ein Verwahrlager wird insbesondere dann relevant, wenn Waren aus einem Drittland in die Europäische Union gelangen, aber nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft zum freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden. Zwischen der Gestellung der Ware beim Zoll und der weiteren zollrechtlichen Abwicklung kann die Ware entsprechend vorübergehend verwahrt werden.

Ein Beispiel: Ein deutsches Unternehmen importiert Waren aus Taiwan per Luftfracht nach Frankfurt. Nach der Ankunft und Gestellung befinden sich die Waren zunächst unter zollamtlicher Überwachung. Können sie nicht unmittelbar zollrechtlich abgefertigt werden, können sie an einem dafür zugelassenen Ort in vorübergehender Verwahrung verbleiben, bis beispielsweise die Zollanmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr erfolgt.

Während der vorübergehenden Verwahrung handelt es sich grundsätzlich weiterhin um Nicht-Unionsware. Die Ware darf daher nicht wie bereits frei verfügbare Unionsware verwendet, verkauft beziehungsweise ohne Beachtung der zollrechtlichen Vorschriften aus dem Verwahrungsort entfernt werden. Sie bleibt unter zollamtlicher Überwachung, bis ihr eine zulässige weitere zollrechtliche Bestimmung gegeben wird.

Die vorübergehende Verwahrung ist zeitlich begrenzt. Nach dem Unionszollkodex müssen Nicht-Unionswaren grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Gestellung einem Zollverfahren zugeführt oder wiederausgeführt werden. Ein Verwahrlager ist deshalb nicht als gewöhnliches Lager für eine langfristige Lagerung unverzollter Waren gedacht.

Vom Zolllager ist das Verwahrlager klar zu unterscheiden. Ein Zolllager dient der Lagerung von Nicht-Unionswaren innerhalb des Zollverfahrens Zolllager und kann insbesondere für eine längerfristige Lagerung genutzt werden. Die vorübergehende Verwahrung im Verwahrlager ist dagegen eine Übergangsphase zwischen dem Eintreffen beziehungsweise der Gestellung der Ware und ihrer anschließenden zollrechtlichen Behandlung.

Während der vorübergehenden Verwahrung sind grundsätzlich nur solche Behandlungen der Ware zulässig, die zu ihrer Erhaltung in unverändertem Zustand erforderlich sind, ohne ihre Aufmachung oder technischen Merkmale zu verändern. Eine freie Verarbeitung oder Nutzung der Ware ist daher nicht möglich.

Verwahrlager befinden sich häufig im Umfeld wichtiger Häfen, Flughäfen, Terminals oder Logistikstandorte. Sie können von entsprechend zugelassenen Unternehmen betrieben werden und ermöglichen es, Nicht-Unionswaren kontrolliert zwischenzulagern, während beispielsweise Zollunterlagen vervollständigt oder die weitere Abfertigung vorbereitet wird.

Die vorübergehende Verwahrung ist nicht auf eine bestimmte Transportart beschränkt. Sie kann bei Waren relevant werden, die per See-, Luft-, Bahn- oder Straßentransport aus einem Drittland in das Zollgebiet der Europäischen Union gelangen.

Auch die entstehenden Lager- und Handlingkosten sollten berücksichtigt werden. Verzögert sich die Zollabwicklung und verbleibt die Ware länger am entsprechenden Lager- oder Terminalstandort, können zusätzliche Kosten entstehen. Eine vollständige und frühzeitig vorbereitete Zolldokumentation kann deshalb dazu beitragen, unnötige Stand- und Lagerzeiten zu vermeiden.

Ein Verwahrlager erfüllt damit eine wichtige Funktion zwischen Ankunft und endgültiger zollrechtlicher Abfertigung von Nicht-Unionswaren. Es ermöglicht die vorübergehende Lagerung unter zollamtlicher Überwachung, darf jedoch nicht mit einem gewöhnlichen Lager oder einem Zolllager gleichgesetzt werden.

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