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Vorsteuerabzug / Vorsteuerabzugsberechtigung

Der Vorsteuerabzug ermöglicht es einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen. Bei Importen kann grundsätzlich auch die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer abgezogen werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorsteuerabzugsberechtigung beschreibt dabei, ob und in welchem Umfang ein Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Das Grundprinzip lässt sich an einem einfachen Beispiel erklären: Ein Unternehmen erhält von einem Logistikdienstleister eine Rechnung über 1.000 Euro netto zuzüglich 190 Euro Umsatzsteuer. Ist das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt und sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, können die 190 Euro als Vorsteuer berücksichtigt werden. Wirtschaftlich stellt die Umsatzsteuer für ein vollständig vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen daher grundsätzlich keinen endgültigen Kostenbestandteil dar.

Bei internationalen Importen aus einem Drittland spielt insbesondere die Einfuhrumsatzsteuer eine wichtige Rolle. Werden Waren beispielsweise aus den USA nach Deutschland eingeführt und hier zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, kann bei der Einfuhr EUSt entstehen. Ist der Importeur zum Vorsteuerabzug berechtigt und liegen die erforderlichen Voraussetzungen und Nachweise vor, kann er diese Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen.

Dabei ist die Einfuhrumsatzsteuer vom Zoll zu unterscheiden. Ein entrichteter Zoll ist grundsätzlich eine tatsächliche Einfuhrabgabe beziehungsweise ein Kostenbestandteil und kann nicht wie die Einfuhrumsatzsteuer über den Vorsteuerabzug zurückgeholt werden. Die EUSt kann dagegen für ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen grundsätzlich abzugsfähig sein.

Ein Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Bei einem Import entstehen 2.000 Euro Zoll und 5.000 Euro Einfuhrumsatzsteuer. Die 2.000 Euro Zoll bleiben grundsätzlich als Kosten beziehungsweise Teil der Anschaffungskosten bestehen. Die 5.000 Euro EUSt können dagegen bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung und erfüllten Voraussetzungen als Vorsteuer berücksichtigt werden.

Der Vorsteuerabzug bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die Einfuhrumsatzsteuer gar nicht erst bezahlt werden muss. Bei einer regulären Einfuhr kann zunächst eine Zahlung beziehungsweise Belastung mit EUSt entstehen und der Betrag anschließend im Rahmen der umsatzsteuerlichen Abwicklung als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dadurch kann zwischen Entstehung beziehungsweise Zahlung und steuerlicher Verrechnung eine vorübergehende Kapitalbindung entstehen.

Genau daraus ergibt sich der Zusammenhang mit dem Liquiditätsvorteil. Muss ein Importeur beispielsweise einen hohen EUSt-Betrag zunächst finanzieren, steht ihm dieses Kapital vorübergehend nicht für andere Unternehmenszwecke zur Verfügung – selbst wenn er den Betrag später vollständig als Vorsteuer geltend machen kann. Bei hohen oder regelmäßigen Importvolumen kann diese Vorfinanzierung daher erhebliche Auswirkungen auf die Liquidität haben.

Ein Aufschubkonto kann unter entsprechenden Voraussetzungen dazu beitragen, den Zahlungszeitpunkt bestimmter Einfuhrabgaben zu verschieben. Dadurch entfällt die Einfuhrumsatzsteuer nicht, der Zeitraum zwischen Belastung und möglichem Vorsteuerabzug kann jedoch liquiditätsseitig günstiger gestaltet werden.

Auch eine Fiskalverzollung kann in bestimmten Importkonstellationen einen Liquiditätsvorteil ermöglichen. Wird eine Ware beispielsweise über einen anderen EU-Mitgliedstaat eingeführt und anschließend unter den entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Warenbewegung nach Deutschland weiterbefördert, kann eine unmittelbare Vorfinanzierung der Einfuhrumsatzsteuer im Einfuhrmitgliedstaat vermieden werden. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt jedoch von der jeweiligen Gestaltung und der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Nicht jedes Unternehmen ist automatisch vollständig vorsteuerabzugsberechtigt. Die Berechtigung hängt unter anderem davon ab, für welche unternehmerischen Tätigkeiten die bezogenen Leistungen beziehungsweise eingeführten Waren verwendet werden. Bei bestimmten steuerfreien Umsätzen kann der Vorsteuerabzug ausgeschlossen oder eingeschränkt sein. Auch besondere umsatzsteuerliche Regelungen können Auswirkungen auf die Vorsteuerabzugsberechtigung haben.

Für den Vorsteuerabzug müssen außerdem die jeweiligen formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sein. Bei inländischen Leistungen spielt beispielsweise eine ordnungsgemäße Rechnung eine wichtige Rolle. Bei der Einfuhr müssen entsprechende Nachweise über die entstandene beziehungsweise entrichtete Einfuhrumsatzsteuer vorliegen und die Einfuhr muss dem Unternehmen für dessen unternehmerische Tätigkeit zuzurechnen sein.

Gerade bei Importen ist deshalb wichtig, bereits vor der Zollabfertigung eindeutig festzulegen, wer zoll- und umsatzsteuerrechtlich als Importeur beziehungsweise Beteiligter auftritt. Eine bloße wirtschaftliche Beteiligung an der Ware bedeutet nicht automatisch, dass ein Unternehmen die bei der Einfuhr entstandene EUSt als Vorsteuer geltend machen kann.

Der Vorsteuerabzug beziehungsweise die Vorsteuerabzugsberechtigung ist nicht von der Transportart abhängig. Die steuerlichen Grundsätze können unabhängig davon relevant sein, ob Waren per See-, Luft-, Bahn- oder Straßentransport in die Europäische Union gelangen. Entscheidend sind vielmehr die konkrete Einfuhr- und Umsatzkonstellation sowie die steuerliche Stellung des Unternehmens.

Für Importeure ist die Vorsteuerabzugsberechtigung daher insbesondere für die Kalkulation und Liquiditätsplanung von Bedeutung. Einfuhrumsatzsteuer kann zwar bei bestehender Berechtigung grundsätzlich als Vorsteuer geltend gemacht werden, dennoch können Zahlungszeitpunkt und Vorfinanzierung erhebliche Auswirkungen auf die Liquidität eines Unternehmens haben. Deshalb sollten Zollabwicklung, EUSt, mögliche Aufschubverfahren und die umsatzsteuerliche Behandlung bereits bei der Planung größerer oder regelmäßiger Importe berücksichtigt werden.

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