Glossar
Zollfreigabe / Warenfreigabe
Als Zollfreigabe beziehungsweise Warenfreigabe wird im allgemeinen Sprachgebrauch der Zeitpunkt bezeichnet, zu dem die Zollbehörde eine Ware nach Abschluss der erforderlichen zollrechtlichen Prüfungen für das angemeldete Zollverfahren überlässt. Der zollrechtlich präzisere Begriff ist „Überlassung der Waren“. Erst danach darf entsprechend den Bedingungen des jeweiligen Zollverfahrens über die Ware verfügt werden.
Bei einem Import aus einem Drittland wird zunächst eine Zollanmeldung abgegeben. Der Zoll prüft die Anmeldung und die erforderlichen Unterlagen und kann bei Bedarf weitere Dokumente anfordern oder eine Zollbeschau durchführen. Sind die Voraussetzungen für das beantragte Zollverfahren erfüllt, kann die Ware überlassen werden.
Ein Beispiel: Ein deutsches Unternehmen importiert Waren aus Südkorea per Luftfracht nach Deutschland. Nach der Ankunft wird die Ware zur Überlassung zum freien Verkehr angemeldet. Sind die erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig und bestehen keine weiteren Prüfungsmaßnahmen, kann der Zoll die Ware überlassen. Anschließend kann sie aus dem zollrechtlichen Abfertigungsprozess herausgenommen und zum vorgesehenen Empfänger weitertransportiert werden.
Die Zollfreigabe bedeutet dabei nicht automatisch, dass keine Einfuhrabgaben entstehen. Bei einer Überlassung zum freien Verkehr können beispielsweise Zoll und Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Ob und in welcher Höhe Abgaben entstehen, hängt unter anderem von Warenart, Zollwert, Ursprung und gegebenenfalls bestehenden Präferenzregelungen ab.
Auch ist die Zollfreigabe von der physischen Verfügbarkeit der Ware zu unterscheiden. Selbst wenn der Zoll die Ware bereits überlassen hat, können beispielsweise noch Prozesse oder Freigaben eines Terminals, einer Reederei, Fluggesellschaft oder eines Lagerbetreibers erforderlich sein, bevor die Sendung tatsächlich abgeholt werden kann.
Verzögerungen bei der Zollfreigabe können unter anderem durch fehlende oder fehlerhafte Dokumente, Rückfragen zur Zolltarifnummer oder zum Warenwert sowie Zollkontrollen oder eine Zollbeschau entstehen. Eine frühzeitig vorbereitete und vollständige Zollanmeldung kann daher dazu beitragen, unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
Die Zollfreigabe ist nicht an eine bestimmte Transportart gebunden. Sie kann bei Waren relevant sein, die per See-, Luft-, Bahn- oder Straßentransport aus einem Drittland in die Europäische Union gelangen.
Für Importeure stellt die Zollfreigabe damit einen wichtigen Punkt innerhalb der Importabwicklung dar: Die zollrechtliche Prüfung für das angemeldete Verfahren ist abgeschlossen und die Ware wurde für dieses Verfahren überlassen.