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Zollverfahren

Ein Zollverfahren legt fest, wie eine Ware zollrechtlich behandelt wird, nachdem sie in das Zollgebiet der Europäischen Union gelangt oder dieses verlassen soll. Je nach Zweck der Warenbewegung stehen unterschiedliche Verfahren zur Verfügung. Die Wahl des richtigen Zollverfahrens bestimmt unter anderem, ob und wann Einfuhrabgaben entstehen und wie die Ware anschließend verwendet, gelagert, weitertransportiert oder verarbeitet werden darf.

Das für klassische Importe besonders wichtige Verfahren ist die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Dabei werden Nicht-Unionswaren unter Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen eingeführt. Anfallende Einfuhrabgaben werden erhoben und handelspolitische Maßnahmen beziehungsweise sonstige Einfuhrvorschriften berücksichtigt. Anschließend erhalten die Waren grundsätzlich den zollrechtlichen Status von Unionswaren.

Ein Beispiel: Ein deutsches Unternehmen importiert Waren aus Brasilien per Seefracht nach Deutschland, um sie anschließend hier zu verkaufen. Die Waren werden zur Überlassung zum freien Verkehr angemeldet. Nach der zollrechtlichen Abfertigung und Überlassung können sie grundsätzlich wie andere Unionswaren innerhalb des EU-Zollgebiets verwendet und weiterbefördert werden.

Nicht jede eingeführte Ware muss jedoch unmittelbar zum freien Verkehr überlassen werden. Abhängig vom Zweck können andere Zollverfahren sinnvoll oder erforderlich sein. Dazu gehören insbesondere Versand, Zolllager, vorübergehende Verwendung sowie aktive und passive Veredelung. Auch die Ausfuhr ist ein eigenes Zollverfahren.

Beim Versandverfahren können beispielsweise Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung von einem Ort zu einem anderen transportiert werden, ohne dass die Einfuhrabgaben bereits am ersten Eintrittsort endgültig erhoben werden. Ein typisches Beispiel hierfür ist das externe Unionsversandverfahren T1.

Das Zolllagerverfahren ermöglicht dagegen, Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung zu lagern, ohne sie unmittelbar zum freien Verkehr zu überlassen. Einfuhrabgaben werden dadurch grundsätzlich erst relevant, wenn die Waren später beispielsweise in den freien Verkehr überführt werden.

Weitere Verfahren ermöglichen besondere wirtschaftliche Zwecke. Bei der vorübergehenden Verwendung können bestimmte Waren zeitlich begrenzt und unter festgelegten Voraussetzungen mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben genutzt werden. Die aktive und passive Veredelung ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen die Be- oder Verarbeitung von Waren über die Grenzen des EU-Zollgebiets hinweg.

Welches Zollverfahren geeignet ist, hängt daher von der konkreten Warenbewegung und der geplanten Verwendung ab. Soll die Ware unmittelbar in der EU verkauft werden, gelten andere Anforderungen als bei einer lediglich durch die EU transportierten, vorübergehend eingeführten oder zunächst unverzollt eingelagerten Ware.

Das gewählte Zollverfahren wird im Rahmen der Zollanmeldung angegeben. Je nach Verfahren können unterschiedliche Voraussetzungen, Bewilligungen, Sicherheiten oder Nachweise erforderlich sein. Eine nachträgliche Korrektur einer ungeeigneten Abwicklung kann aufwendig sein, weshalb das vorgesehene Verfahren möglichst bereits vor der Einfuhr geklärt werden sollte.

Zollverfahren sind nicht an eine bestimmte Transportart gebunden. Sie können bei Waren relevant sein, die per See-, Luft-, Bahn- oder Straßentransport befördert werden.

Die Wahl des passenden Zollverfahrens ist damit ein wichtiger Bestandteil der Import- und Exportplanung. Sie beeinflusst nicht nur die zollrechtliche Behandlung der Ware, sondern kann auch Auswirkungen auf Einfuhrabgaben, Liquidität, Lagerung und den weiteren Verlauf der Lieferkette haben.

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