Verzollung zum freien Verkehr

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Bedeutung & Beispielrechnung

Wenn du Waren aus einem Drittstaat (z. B. aus China) in die EU importierst, müssen sie zunächst in den sogenannten „zollrechtlich freien Verkehr“ überführt werden und dadurch den Status der EU Gemeinschaftsware erlangen. Das bedeutet: Nach Abschluss des Zollverfahrens haben deine Waren denselben Status wie in der EU produzierte Produkte – sie gelten dann als Unionswaren und dürfen sich frei im Binnenmarkt der Europäischen Union bewegen.

Dafür musst du Einfuhrabgaben zahlen, die sich in der Regel aus Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zusammensetzen.

Zollrechtlich freien Verkehr berechnen Beispiel

Am folgenden Beispiel zeigen wir dir, wie du den zollrechtlich freien Verkehr berechnen kannst:

Ein Industriedrucker mit einem Ab-Werk-Preis von 15.500 Euro wird aus China über den Seeweg nach Deutschland geliefert. Die Transportkosten bis Hamburg betragen 950 Euro, die innländischen Beförderungskosten (Hamburg – München) zusätzlich 420 Euro. Der fiktive Zollsatz beträgt 3,5 %, die EUSt 19 %.

Die daraus entstehenden Abgaben im Überblick:

Zollbetrag: 575,76 €

Einfuhrumsatzsteuer: 3.314,69 €

Gesamtabgabe: 3.890,44 €

Die Verzollung zum freien Verkehr ist abgeschlossen, sobald du diese Abgaben gezahlt hast und die Ware von der Zollstelle freigegeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt kannst du frei über deine importierten Waren verfügen – sie unterliegen nicht mehr der zollamtlichen Überwachung.

Beispielrechnung – Einfuhrabgaben bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ermittlung des Zollwertes (Beispiel)

Ab-Werk-Rechnungspreis:
15.500 €
+ Beförderungskosten bis Hamburg:
950 €
= Zollwert:
16.450 €

Berechnung des Zollbetrag

Zollwert:
16.450
× Zollsatz:
3,5 %
= Zollbetrag:
575,75 €

Berechnung des EUSt-Betrag

EUSt.-Wert = Zollwert + Zollbetrag:
17.025,75
× EUSt.-Satz:
19 %
= EUSt-Betrag:
3.314,89 €

Einfuhrabgaben

Zollbetrag:
575,76 €
+EUSt-Betrag:
3.314,89 €
= Gesamtabgabe:
3.890,44 €

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