Glossar
Nicht-Unionsware
Nicht-Unionsware bezeichnet im Zollrecht grundsätzlich Waren, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren besitzen oder diesen Status verloren haben. Waren, die aus einem Drittland in das Zollgebiet der Europäischen Union gelangen, sind daher regelmäßig zunächst Nicht-Unionswaren und unterliegen der zollamtlichen Überwachung, bis sie einem entsprechenden Zollverfahren zugeführt beziehungsweise anderweitig zollrechtlich behandelt werden.
Der Warenstatus ist insbesondere für die Frage relevant, wie eine Ware innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union behandelt und bewegt werden darf. Nicht-Unionswaren können nicht ohne Weiteres wie bereits in den zollrechtlich freien Verkehr überlassene Unionswaren innerhalb der EU verwendet oder weiterbefördert werden. Abhängig vom vorgesehenen Ablauf kommen unterschiedliche Zollverfahren in Betracht.
Ein typischer Weg zur Änderung des Warenstatus ist die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Dabei werden unter anderem die anwendbaren Einfuhrabgaben erhoben und die für die Einfuhr geltenden handelspolitischen Maßnahmen sowie sonstigen Einfuhrvoraussetzungen berücksichtigt. Nach ordnungsgemäßer Überlassung erhalten die betreffenden Nicht-Unionswaren grundsätzlich den zollrechtlichen Status von Unionswaren.
Ein Beispiel: Ein Unternehmen importiert elektronische Bauteile per Luftfracht aus den USA in die EU. Bei ihrer Ankunft am europäischen Flughafen besitzen die aus den USA eingeführten Waren zunächst den Status von Nicht-Unionswaren. Werden sie anschließend ordnungsgemäß zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und vom Zoll überlassen, erhalten sie grundsätzlich den Status von Unionswaren und können anschließend entsprechend innerhalb des EU-Zollgebiets weiterbefördert und verwendet werden.
Nicht-Unionswaren müssen allerdings nicht immer unmittelbar zum freien Verkehr angemeldet werden. Abhängig vom vorgesehenen Verwendungszweck können beispielsweise Versand-, Lagerungs-, Verwendungs- oder Veredelungsverfahren genutzt werden. Dadurch können Waren unter bestimmten Voraussetzungen zollrechtlich behandelt oder innerhalb der EU bewegt werden, ohne dass unmittelbar eine Überlassung zum freien Verkehr erfolgt.
Nicht-Unionsware ist deshalb nicht einfach ein anderes Wort für „Ware aus einem Nicht-EU-Land“. Der geografische Ursprung, das Versendungsland und der zollrechtliche Status einer Ware sind unterschiedliche Merkmale. Umgekehrt können auch Unionswaren ihren Status unter bestimmten Voraussetzungen verlieren, beispielsweise wenn sie das Zollgebiet der Union verlassen, sofern keine Regelung zur Beibehaltung beziehungsweise zum Nachweis des Unionsstatus greift.
Die Unterscheidung zwischen Unionsware und Nicht-Unionsware ist für zahlreiche Abläufe der Zollabfertigung von Bedeutung. Vor einer Weiterbeförderung oder Verwendung von Nicht-Unionswaren muss deshalb geklärt sein, unter welchem zollrechtlichen Verfahren beziehungsweise Status die Ware behandelt wird. Ein Importdienstleister wie Import-Team.de kann im Rahmen der Zollabfertigung bei der Organisation der erforderlichen Einfuhr- und Zollprozesse unterstützen.