Glossar
Exporteur / Ausführer
Als Exporteur wird allgemein ein Unternehmen oder eine Person bezeichnet, die Waren aus einem Land beziehungsweise Wirtschaftsgebiet in einen anderen Markt ausführt. Davon zu unterscheiden ist der zollrechtliche Ausführer im Sinne des Unionszollrechts. Diese Rolle richtet sich nach den geltenden zollrechtlichen Voraussetzungen und ist daher nicht zwangsläufig mit dem Verkäufer, Versender oder Rechnungsaussteller identisch.
Bei einer Ausfuhr aus der Europäischen Union müssen Waren, die das Zollgebiet der Union verlassen sollen, grundsätzlich dem entsprechenden Zollverfahren zugeführt werden. Dabei können unter anderem eine Ausfuhranmeldung, eine EORI-Nummer und die erforderlichen Begleit- beziehungsweise Handelsdokumente relevant sein. Welche Anforderungen konkret gelten, hängt von der Ware und dem jeweiligen Ausfuhrvorgang ab.
Für die Bestimmung des zollrechtlichen Ausführers ist insbesondere relevant, wer über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union bestimmen kann und dies tatsächlich bestimmt. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben muss der zollrechtliche Ausführer im Regelfall im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sein. Ein außerhalb der EU ansässiger Verkäufer kann deshalb nicht ohne Weiteres als zollrechtlicher Ausführer in der Ausfuhranmeldung auftreten.
Ein Beispiel: Ein Unternehmen in Deutschland verkauft Maschinen an einen Kunden in China. Die Ware wird zunächst per Lkw zu einem europäischen Bahnhub gebracht und anschließend per Zugfracht von Deutschland nach China transportiert. Für die Ausfuhr muss geklärt werden, welches in der EU ansässige Unternehmen im konkreten Geschäft die Voraussetzungen erfüllt, um als zollrechtlicher Ausführer aufzutreten, und wie die Ausfuhranmeldung abgewickelt wird.
Die vereinbarten Incoterms bestimmen nicht automatisch, wer zollrechtlicher Ausführer ist. Sie regeln insbesondere die vertragliche Verteilung bestimmter Kosten, Pflichten und Risiken zwischen Verkäufer und Käufer. Ob eine Partei zugleich als zollrechtlicher Ausführer auftreten kann, richtet sich dagegen nach den einschlägigen zollrechtlichen Voraussetzungen.
Auch der Exporteur beziehungsweise Ausführer ist nicht automatisch mit dem Anmelder gleichzusetzen. Die Zollanmeldung kann unter den entsprechenden Voraussetzungen durch den Beteiligten selbst oder durch einen Zollvertreter abgegeben werden. Deshalb sollten die wirtschaftlichen, vertraglichen und zollrechtlichen Rollen bei grenzüberschreitenden Geschäften getrennt betrachtet werden.
Bei Ausfuhren können außerdem weitere Anforderungen bestehen, beispielsweise Ausfuhrbeschränkungen, Genehmigungspflichten oder außenwirtschaftsrechtliche Vorgaben. Ob solche Regelungen relevant sind, hängt insbesondere von der Ware, dem Bestimmungsland, den beteiligten Parteien und dem konkreten Geschäft ab.
Für Unternehmen ist daher wichtig, bereits vor der Ausfuhr festzulegen, wer welche Rolle innerhalb des Exportvorgangs übernimmt und ob alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Import- und Logistikdienstleister wie Import-Team.de kann im Rahmen seines Leistungsspektrums bei der Organisation internationaler Transporte und der Abstimmung logistischer Abläufe unterstützen.